ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.0 Geltungsbereich
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1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der CREW10 GmbH, Poststraße 19-21, 48431 Rheine (nachfolgend „CREW10“ genannt). Für zukünftig abgeschlossene Ergänzungs- oder Folgeaufträge gelten die AGB entsprechend.
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1.2 Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn sie von CREW10 schriftlich bestätigt wurden. Durch schriftliche Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich mit den AGB einverstanden. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit CREW10 sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
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2.0 Auftragserteilung
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2.1 Sämtliche Angebote von CREW10 sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Textform (E-Mail) gilt insoweit als Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von CREW10 schriftlich bestätigt wurden.
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2.2 Alle Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an Angebotsunterlagen in jeglicher Form, insbesondere Konzepte, Präsentationen, Planungen, Kalkulationen und dergleichen bleiben CREW10 vorbehalten. Diese sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen zugänglich gemacht werden.
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3.0 Budget/Kosten
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3.1 Im vertraglich vereinbarten Budget sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung bestehenden Vorgaben, insbesondere nach dem genehmigten Drehbuch hergestellt wird. Im Budget inbegriffen ist auch die Bereitstellung einer vorführfähigen Erstkopie, deren Format von den Parteien bei Vertragsunterzeichnung schriftlich zu vereinbaren ist.
3.2 Im vereinbarten Budget ist eine Änderungsschleife für Korrekturen und Änderungen (in Ausnahmefällen akzeptieren wir auch zwei Korrekturschleifen hinsichtlich des damit verbundenen Aufwands) enthalten. Das bedeutet, dass CREW10 Änderungswünsche des Auftraggebers berücksichtigt, sofern diese zeitlich nicht mehr als einen Arbeitstag beanspruchen. Änderungen an bereits durch den Auftraggeber abgenommenen Produktionsteilen und -elementen (Musik, Schnitt, etc.) stellen keine Korrektur, sondern eine kostenpflichtige Nachbestellung dar.
3.3 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. CREW10 hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
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3.4 Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus entstehende Mehrkosten sind auf Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von CREW10 zurückzuführen sind.
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3.5 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von CREW10 verursacht wurde, z. B. durch Geräte- oder Materialschaden, kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.
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3.6 Kosten für Reise und Unterkunft von CREW10, Schauspielern und Erfüllungsgehilfen sind im Budget nicht enthalten, werden nach vorheriger Absprache und Kostennennung gesondert von CREW10 nach Aufwand berechnet und sind vom Auftraggeber auf Nachweis durch CREW10 gesondert zu erstatten. Produktionsbedingte Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten werden mit dem PKW mit 0,50 €/km, mit dem Kleintransporter (o.Ä. wie beispielsweise einem VW T6) mit 0,70 €/km und mit einem LKW ab 7,5 t mit 1,40 €/km berechnet.
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4.0 Zahlungsbedingungen
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4.1 Der Auftraggeber leistet gegen Rechnungsstellung folgende Zahlungen:
30% nach Auftragserteilung
40% nach Produktion bzw. Drehende
30% nach Fertigstellung
Etwaige Zusatzkosten/Verlängerungstage werden mit der Abschlussrechnung nach Aufwand vergütet.
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4.2 Alle Zahlungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
4.3 Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto.
4.4 Kommt der Auftraggeber mit einer der in Ziffer 4.1 genannten Zahlungen in Verzug, verschiebt sich der Abgabetermin entsprechend der Anzahl der Tage, mit denen der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet. CREW10 ist berechtigt, darüber hinaus einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, der beispielsweise für die längere Vorhaltung von Darstellern, Crew, Produktionsequipment etc. entsteht.
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5.0 Herstellung / Archivierung
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5.1 Die Herstellung erfolgt auf der Grundlage eines vom Auftraggeber vor Beginn der Herstellung CREW10 zur Verfügung gestellten Konzepts/Drehbuchs oder eines angepassten standardisierten Drehbuchs oder eines in Absprache mit dem Auftraggeber individuell erarbeiteten Konzepts/Drehbuchs.
5.2 Ist die Erstellung eines Drehbuches nicht vorgesehen, sind das vereinbarte Konzept und die Inhalte des Films spätestens bei Auftragserteilung auf andere Weise schriftlich festzulegen.
5.3 Nach der Annahme des Auftrags und Freigabe des Konzeptes bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films. Während dieser Zeit sucht CREW10 gemeinsam mit dem Auftraggeber einen Drehtermin und beginnt bereits jetzt mit der Vorproduktion (Anfragen von Dienstleistern, Location, Equipment, etc.).
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5.4 Die künstlerische und technische Gestaltung des Films obliegt CREW10. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts trägt der Auftraggeber die Verantwortung, soweit seine Vorgaben durch CREW10 befolgt wurden. Nach den Dreharbeiten bringt CREW10 dasdigitale Filmmaterial in die Postproduktion, wo anschließend der erste Rohschnitt auf Basis des Konzepts erstellt wird.
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5.5 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen. Erklärt sich der Auftraggeber mit dem Rohschnitt einverstanden, ist insoweit eine spätere Beanstandung ausgeschlossen.
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5.6 Die Übergabe von Rohschnitt und fertigen Films erfolgt via Freigabe auf einem Dropbox Server oder Google Drive von CREW10.
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5.7 Soweit es die Produktion erfordert, ist CREW10 berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren, insbesondere hat er den an der Produktion Beteiligten (z.B. Sportlern, Prominenten, Mitarbeitern des Auftraggebers, etc.) die notwendigen Weisungen zu erteilen.
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5.8 CREW10 archiviert den fertig gestellten Film maximal 6 Monate nach Auslieferung des Films in einer von uns ausgewählten Cloud. Gegen Aufpreis von 500,00€/netto kann der fertiggestellte Film 12 Monate lang in der Cloud aufbewahrt werden. Das Rohmaterial wird nicht auf einem externen Datenträger gespeichert und wird nach Beendigung des Auftrags vernichtet. Sofern eine Sicherung des Rohmaterials auf einer HDD gewünscht ist, wird ein Aufschlag von 1.000,00€/netto für 12 Monate fällig. Für jedes weitere Jahr werden 250,00€/netto berechnet. (Verweis auf Total Buyout siehe auch 11.10)
6.0 Gewährleistung / Freistellung
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6.1 CREW10 gewährleistet und versichert und steht ausdrücklich dafür ein, dass sie sämtliche nach diesem Vertrag übertragenen und eingeräumten Rechte persönlich wahrnimmt und diese Rechte weder ganz noch teilweise einem Dritten einräumt, eingeräumt hat, diese Rechte nicht mit dem Recht eines Dritten belastet und auch kein Dritter mit der Wahrnehmung dieser Rechte beauftragt wird.
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6.2 CREW10 stellt den Auftraggeber sowie Dritte, die von dem Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Rechte eingeräumt erhalten, von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der jeweiligen vertragsgegenständlichen Auswertung der Filme erhoben werden, frei.
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6.3 CREW10 versichert ferner, dass Aufnahmen von in der Filmproduktion abgebildeten Personen, mit Ausnahme von Ziffer 7.4, nur mit Einwilligung der Betroffenen gemacht wurden und dass diesen die Verwendungszwecke bekannt sind.
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7.0 Verantwortlichkeit/Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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7.1 Für die sachliche Richtigkeit des Filminhalts, insbesondere in Bezug auf Werbe- und Produktaussagen, sowie die rechtliche Zulässigkeit ist der Auftraggeber verantwortlich.
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7.2 CREW10 arbeitet bei der Herstellung der Produktion in engem Kontakt mit dem Auftraggeber und berücksichtigt seine Wünsche; dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und formale Gestaltung des Filmes.
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7.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungshilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für CREW10 kostenlos erbracht werden. Für die Produktion von CREW10 erforderliche Informationen, Unterlagen, Logos, Grafiken, Dateien und Dokumente werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
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7.4 Bei Dreharbeiten auf dem Gelände oder in den Büro- oder Produktionsräumen des Auftraggebers, stellt dieser sicher, dass die in der Filmproduktion abgebildeten Personen, eine dem Auftraggeber von CREW10 überlassene Einwilligungserklärung unterzeichnet haben.
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8.0 Produktionsplan
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8.1 Vor Beginn der Herstellung legen der Auftraggeber & CREW10 gemeinsam einen Produktionsplan und einen Zeitpunkt für die Fertigstellung des Filmwerkes fest. Der Produktionsplan, in dem wichtige Meilensteine definiert werden (z.B. Abgabe des Konzeptes, Tag der Konzeptfreigabe, etc.), wird als Anlage zum Vertrag genommen. Im Produktionsplan findet sich eine genaue Shotlist mit genauen oder ungefähren Uhrzeitangaben.
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8.2 Stellt sich im Verlauf der Herstellung heraus, dass der vereinbarte Produktionsplan nicht eingehalten werden kann, hat CREW10 den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
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8.3 Ist eine Herstellungsdeadline zwischen den Parteien vereinbart, ist diese für CREW10 nur dann verpflichtend, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 6.0 nachkommt und die Zahlungsziele einhält.
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8.4 Sofern eine Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die der Auftraggeber oder ihm zurechenbare Dritte zu vertreten haben, insbesondere wenn erforderliche Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers nicht rechtzeitig erbracht werden, kann der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend überschritten werden. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer solchen Verzögerung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.5 Für den Fall, dass der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten werden kann, die CREW10 trotz der gebotenen Sorgfalt weder beeinflussen noch vorhersehen kann (z.B. höhere Gewalt, Naturgewalten, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.) gilt Ziffer 8.4 entsprechend.
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8.6 Der Auftraggeber benennt eine Kontaktperson, die CREW10 während des gesamten Zeitraums der Leistungserbringung für Auskünfte zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den Auftraggeber rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abzugeben.
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8.7 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig oder in der benötigten Qualität nach, so sind die hieraus entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
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8.8 Expresslieferungen sind innerhalb von 48 Stunden gegen Aufschlag von 100% der Post-Produktionskosten möglich. Dabei wird dem Auftraggeber eine Erstversion vorgestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt in der ersten Korrekturschleife weiter priorisiert. Hierzu werden weitere 48 Stunden intern kalkuliert, sodass dann die finale Version freigegeben werden kann. Eine weitere Beanstandung erfolgt dann wie in 3.0 aufgeführt.
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9.0 Auftragsstornierung
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9.1 Erfolgt nach Auftragsbestätigung eine Stornierung durch den Auftraggeber, werden die bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Leistungen aus dem Auftrag in Rechnung gestellt (mindestens 1/3 des Auftragsvolumens) abzüglich der ersparten Aufwendungen wie Materialkosten, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc. Sollten für letztere genannte Fremdaufwändungen Kosten- oder Stornierungskosten anfallen, werden diese dem Auftraggeber zu 100% in Rechnung gestellt.
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9.2 Bei Stornierung durch den Auftraggeber bei Projekten mit einem Auftragswert von über 20.000€ wird die in 4.1 genannte Anzahlung in Höhe von 30% einbehalten. Sämtliche Kosten und Stornierungskosten für Fremdaufwändungen werden ebenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9.1 Bei Rücktritt durch den Auftraggeber kann CREW10 angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für den Rücktritt, kann CREW10 unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren geltend machen.
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Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:
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bis drei Monate vor Produktionsbeginn 30 % des vereinbarten Honorars
bis einen Monat vor Produktionsbeginn 60 % des vereinbarten Honorars
ab einem Monat vor Produktionsbeginn 90 % des vereinbarten Honorars
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9.2 Berechnungsgrundlage ist das mit dem Auftraggeber vereinbarte Honorar zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Materialkosten, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von CREW10 in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat CREW10 im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, Ausfallhonorare Schauspieler, Sprecher, etc.
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10.0 Abnahme
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10.1 Nach Fertigstellung des Films übermittelt CREW10 dem Auftraggeber eine Kopie des
Filmwerkes und/oder es findet eine Vorführung des Films statt, durch welche der Auftraggeber die Gelegenheit erhält, den Film anzusehen und auf etwaige Mängel zu überprüfen.
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10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt oder gegebenenfalls Nachbesserungen verlangt. Erklärt sich der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Übermittlung oder Vorführung, gilt der Film als abgenommen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
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10.3 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Films verpflichtet, sofern der erstellte Film den Vorgaben des genehmigten Drehbuchs einschließlich etwaiger Änderungsvorgaben des Auftraggebers entspricht und technisch und qualitativ allgemeinen Standards genügt.
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10.4 Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, die allein auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückgehen, können nur einmalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist CREW10 nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
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10.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen gegenüber CREW10 schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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10.6 Die Entscheidung über die inhaltliche und technische Abnahme als abzunehmender Rohschnitt und als sendefertige Produktion trifft der Auftraggeber. Die Abnahme bedarf der Schriftform. Sie gilt als gegeben, wenn sich der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Rohschnittvorführung/Eingang der abzuliefernden Produktion äußert. Unbeschadet der vorstehenden Regelung wird das Gesamthonorar in jedem Fall in dem Moment fällig, in dem die betreffenden Leistungen in irgendeiner Weise genutzt werden.
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11.0 Urheberrechte
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11.1 Nach Fertigstellung des Filmwerkes und vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumt CREW10 dem Auftraggeber in dem vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfang die vereinbarten Nutzungsrechte an und aus dem Film ein, soweit sie CREW10 selbst zustehen, von den Filmschaffenden übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind. Gibt es ferner keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen, liegt ein Zeitraum von 12 Monaten für den erstellten Content für die erworbene Nutzung zugrunde. Lizenzerweiterungen aus der Produktionsarbeit ergeben sich aus Kosten für Dreharbeiten und Postproduktion, sowie Musiklizenzen oder Models/Schauspieler oder Künstler aller Art. Hier richten wir uns nach der VELMA Tabelle und berechnen einen 100% Aufschlag für die Erweiterung einer 2-Jahreslizenz für die Arbeit aus Produktion und Postproduktion. Etwaige Verhandlungen oder Freistellungen obliegen der Agentur in vollem Umfang.
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11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Films für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt, sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
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11.3 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei der CREW10 und darf für eigene Marketingzwecke verwendet werden.
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11.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht, den Film in dem vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich) öffentlich vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Nicht Vertragsgegenstand sind der Erwerb und die Übertragung/Einräumung von Rechten der Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL, VG Wort, etc.) und/oder Rechte und Zustimmungen der FSK. Diese Rechte und/ oder Zustimmungen sind vom Auftraggeber selbst auf eigene Kosten einzuholen.
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11.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Die genannten Nutzungen schließen das Recht ein, die Ausübung der Nutzungsrechte auch durch Dritte vornehmen zu lassen.
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11.6 CREW10 ist in jedem Fall berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oderFirmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.
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11.7 CREW10 erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Filminhalte als Arbeitsprobe und/oder Referenzmaterial zu eigenen Präsentationswecken (z.B. für Präsentationen vor Kunden, bei Awards und Festivals, auf Messen und Firmenveranstaltungen, im Rahmen von Showreel, Website, Youtube, Facebook, XING, LinkedIn, Instagram, TikTok, Snapchat, etc.) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.
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11.8 Sofern in Bezug auf einzelne Leistungen (z.B. Sprecherhonorar, Musik, u.ä.) die Verwendung des Filmes eingeschränkt ist und dies dem Auftraggeber auch bekannt ist (z.B. lediglich interne Verwendung), verpflichtet sich der Auftraggeber, diese Nutzungseinschränkungen zu beachten bzw. haftet bei einem Verstoß für evtl. Nachforderungen des jeweiligen Urhebers.
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11.9 Sofern der Auftraggeber eigenes Musik- und Bildmaterial beisteuert, welches nicht durch die Produktion lizenziert oder angefragt wurde, steht der Auftraggeber selbst dafür ein, dass die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden (chain of title). Dies gilt auch für durch die Aufnahmen tangierte Persönlichkeitsrechte der im Bildmaterial festgehaltenen Personen (Rechte am eigenen Bild).
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11.10 Ein Total Buyout ist nur nach besonderer Vereinbarung möglich.
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11.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen von CREW10 genehmigten Änderungen durch CREW10 selbst vornehmen zu lassen, es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
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11.12 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von CREW10 erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.
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12.0 Musikrechte / GEMA / KSK
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12.1 Für den Rohschnitt übersendet CREW10 dem Auftraggeber 3 Musikvorschläge, die sich vom Stil her unterscheiden, aber nach Ansicht von CREW10 gut zum Produkt passen.
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12.2 CREW10 kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die Vorauswahl den Musikgeschmack des Auftraggebers trifft. Der Film und die Musikauswahl erfolgen zielgruppenaffin.
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12.3 Sollte dem Auftraggeber die übersandte Musik nicht zusagen, sendet CREW10 kostenlos 2 Alternativvorschläge zu.
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12.4 Sagen auch diese Alternativvorschläge dem Auftraggeber nicht zu, kann dieser selbst Musikvorschläge unterbreiten oder CREW10 gegen Vergütung der zusätzlichen Recherchekosten weitere Musikalternativen suchen lassen.
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12.5 Für den Fall, dass die Musik von einem der Partner-Komponisten von CREW10 komponiert wird, kommt der Vertrag über die Komposition der Musik zwischen dem Komponisten und Auftraggeber direkt zustande. CREW10 ist insoweit nur Vermittler.
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12.6 Die letztendliche Musikauswahl obliegt dem Auftraggeber.
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12.7 CREW10 übereignet dem Auftraggeber rechtzeitig, spätestens jedoch mit Ablieferung des Filmmaterials eine komplette Titel-, Urheber- und Interpretenliste.
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12.8 CREW10 liefert dem Auftraggeber eine Liste aller verwendeten Musikstücke in ihrer Länge mit den Namen des Komponisten, Textdichters. Falls Tonträgermusik verwendet wird, wird außerdem die Herstellerfirma und Produktionsnummer bekanntgegeben.
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12.9 Soweit in der Filmproduktion Musik verwendet wird, die in das Repertoire der GEMA/GVL fällt, wird der Auftraggeber die Musikrechte selbst beschaffen.
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12.10 Soweit CREW10 nach diesem Vertrag berechtigt ist, die Produktion anderweitig zu nutzen, verpflichtet CREW10 sich vor einer etwaigen Auswertung der ihm nach diesem Vertrag verbleibenden Rechte das Einverständnis der GEMA, der GVL und sonstiger Berechtigter für die geplante Verwertung einzuholen, sofern in der Produktion Musikwerke verwendet worden sind, an denen der GEMA, der GVL, oder sonstigen Berechtigten Rechte zustehen.
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12.11 Abgaben zum Künstlersozialversicherungsgesetz sind im Produktionsbudget enthalten.
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13.0 Haftung
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13.1 Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die durch CREW10 selbst oder deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, wie z.B. beauftragte Fremdfirmen wie Techniker, Caterer, etc. verursacht worden sind, haftet CREW10 nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
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13.2 Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet CREW10 nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorars. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber CREW10 ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung durch den Auftraggeber ist CREW10 nicht verpflichtet, die Produktion zu vollenden.
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13.3 Der Auftraggeber hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der Produktionsinhalte eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung von CREW10 ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber trotz vorgebrachter Bedenken des Produzenten die Produktionsinhalte dennoch umsetzen lässt. In diesem Falle hat der Auftraggeber CREW10 von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen CREW10 geltend gemacht werden, freizustellen.
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13.4 CREW10 haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung des Auftraggebers, von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesen Dritten auftreten können.
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13.5 Finden auf Veranlassung des Auftraggebers Dreharbeiten in dessen Geschäfts und/oder Betriebsräumen statt, ist eine Haftung von CREW10 für etwaige Betriebsstörungen ausgeschlossen.
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14.0 Verschwiegenheit / Loyalität
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14.1 Die Parteien verpflichten sich – auch für die Zeit nach Vertragsende – den Inhalt dieser Vereinbarung sowie alle Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Produktion streng vertraulich zu behandeln. CREW10 hat weiterhin über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über etwaige Betriebsinterna, Personen und Geschäftsgeheimnisse und sonstige Produktionsaktivitäten des Auftraggebers gegenüber Dritten auch nach Vertragsende, Stillschweigen zu bewahren.
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14.2 CREW10 ist verpflichtet, die vorstehenden Verpflichtungen auch allen an der Herstellung der Programme Beteiligten ausdrücklich aufzuerlegen und insbesondere auf Geheimhaltung produktionsspezifischer Daten und Informationen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Presse und Rundfunk, zu verpflichten.
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14.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Abwerbung, Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die in Verbindung mit der Vertragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit.
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15.0 Schlussbestimmungen
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15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dies die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berühren. Die Parteien verpflichten sich zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die im Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Beruht die Unwirksamkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung das gesetzlich bestimmte Maß.
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15.2 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.
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15.3 Diese Vereinbarung und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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15.4 Erfüllungsort ist Rheine.
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15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dieser Vereinbarung in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist – soweit zulässig – das Amtsgericht bzw. das Landgericht Münster, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.
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Anlage 1
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Honorarsätze
Ein Arbeitstag besteht aus 10 Stunden inklusive Reisezeit. Jeder angefangene Arbeitstag wird mit mindestens 8 Stunden berechnet.
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Überstundenregelung:
Pro Stunde wird 1/10 der Tagesgage zugrunde gelegt, es gelten folgende Zuschläge:
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25 % Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 11. und 12. Stunde (gerechnet auf die Wochenarbeitszeit)
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60 % Lohnzuschlag für Arbeitszeiten in der 13. Stunde,
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100 % Lohnzuschlag für Arbeitszeiten nach der 13. Stunde.
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25 % Lohnzuschlag für Nachtarbeit zwischen 20-6h, sowie an Sonn- und Feiertagen
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maximal 40 % (TV) bzw. 80 % (Kinofilm) der Drehtage einer Filmproduktion dürfen auf bis zu 13 Stunden am Tag ausgeweitet werden.
Stand: Januar 2020